§ 11.
Soweit die Gesellschaft Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erfüllt, ist sie von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006279
Dokumentnummer
NOR12069405
alte Dokumentnummer
N5196927390L
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