§ 11 GeV der VA 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2025

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20011983

Dokumentnummer

NOR40246569

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