§ 11 GeV der VA 2012

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2013

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20007921

Dokumentnummer

NOR40141035

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)