§ 11 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Entschädigung der Mitglieder

§ 11.

(1) Die nach § 3 bestellten Mitglieder haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschriften, wobei ihnen die zweithöchste Gebührenstufe zukommt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnisse gebührt unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie sie den Geschworenen nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zukommt.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei der Direktion der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie geltend zu machen. Im Streitfalle hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst über Art und Höhe des Anspruches zu entscheiden.

(3) Für die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 4 gehört die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums zu ihren Amtspflichten; der Anspruch auf Reisegebühren richtet sich nach den für sie geltenden Vorschriften.

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120189

alte Dokumentnummer

N7197640729L

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