§ 11 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Aufgaben des Stiftungsrats

§ 11.

(1) Der Stiftungsrat hat

  1. 1. unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Forschungs- und Technologieentwicklung, welche auf einer mittelfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung basiert, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen,
  2. 2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
  3. 3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:

  1. 1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
  2. 2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,
  3. 3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,
  4. 4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
  5. 5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
  6. 6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:

  1. 1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,
  2. 2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,
  3. 3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und
  4. 4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.

Schlagworte

Forschungsentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048177

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