§ 11 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2013

4. Abschnitt

Lenkberechtigung für die Klasse AM Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM

§ 11.

(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:

  1. 1. Vorschriften,
  2. 1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
  3. 1.2. Vorrangregeln,
  4. 1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
  5. 2. Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde sowie
  6. 3. spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.

(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Prüfungsunterlagen zu erfolgen. Sie ist schriftlich oder EDV-unterstützt vorzunehmen; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten Person (Abs. 4) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen.

(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen:

  1. 1. Sachverständige gemäß § 34a FSG,
  2. 2. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
  3. 3. Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
  4. 4. Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder
  5. 5. Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.

(5) Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

Schlagworte

Armzeichen, Sicherheitslehre

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40156573

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