§ 11 Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20008865

Dokumentnummer

NOR40162644

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)