Behörden und Verfahren.
§ 11.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen oder die Verhängung der Schubhaft (§ 5) angeordnet wird, entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
(3) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.
(4) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
Schlagworte
Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12058598
alte Dokumentnummer
N4195413010P
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