§ 11 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

Behörden und Verfahren.

§ 11.

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen, die Schubhaft verhängt (§ 5), ein Antrag auf Bewilligung der Einreise (§ 6 Abs. 1) abgewiesen oder die Ausweisung verfügt wurde, entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

(3) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.

(4) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062602

alte Dokumentnummer

N4199011014H

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