Qualitätssicherung
§ 11.
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlich auf ausdrückliche Aufforderung – schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen, vorzulegen.
(3) Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137442
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