§ 11 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2015-2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Förderung des Wiedereinstiegs

Information

§ 11.

(1) Die Bediensteten sind durch die Personalabteilung über sämtliche Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Elternschaft zu informieren. Insbesondere sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bzw. des Frühkarenzurlaubs für Väter hinzuweisen.

(2) Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die/der Bedienstete vom/von der Vorgesetzten nachweislich zu einem Gespräch betreffend den Wiedereinstieg einzuladen sowie die/der Gleichbehandlungsbeauftragte nachweislich davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die karenzierten Bediensteten sind von den unmittelbaren Vorgesetzten nachweislich über aktuelle Projekte und von der Personalentwicklung über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen. Eine diesbezügliche Information ergeht nachweislich an die/den Gleichbehandlungsbeauftragte/n.

(4) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten die Teilnahme an Schulungen und Dienstbesprechungen bereits vor dem Wiedereinstieg zu gestatten.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gezielte Maßnahmen nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20009054

Dokumentnummer

NOR40167476

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