§ 11 Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme

§ 11

(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte des Verwaltungsinnovationsprogramms ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

(2) In Struktur‑ und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

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