§ 11 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2025 und verbindliche Vorgaben Fluktuation und Prognose

§ 11.

(1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2025 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

 

Frauen

Männer

gesamt

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

2

10

12

Austritt gemäß § 21 BDG 1979

1

1

2

Versetzung gemäß § 38 BDG 1979

0

1

1

Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979

0

2

2

Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß VBG 1948

4

3

7

gesamt

7

17

24

davon Prüfungsdienst

2

13

15

    

(2) Bis Ende des Jahres 2025 ist jedenfalls mit weiteren Abgängen von 18 Frauen (davon 13 im Prüfungsdienst) und 27 Männern (davon 25 im Prüfungsdienst), bedingt durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, zu rechnen.

(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Gesetzesnummer

20011217

Dokumentnummer

NOR40224439

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