§ 11 Frauenförderungsplan BMA

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.2021

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

§ 11.

(1) Nach budgetären Möglichkeiten und Erfordernissen des Dienstbetriebes sind vereinbarkeitsfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexible Arbeitszeiten (z. B. Verkürzung der Blockzeit, flexible Möglichkeiten des Freizeitausgleichs, Telearbeit, Jobsharing, Rotationsmodelle usw.), Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Sicherung von Kinderbetreuungseinrichtungen, anzustreben. Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen – insbesondere bei der Anordnung von Mehrdienstleistungen – ist auf die zeitlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.

(2) Frauen und Männern mit Betreuungspflichten sind geeignete Arbeitsmodelle anzubieten.

(3) Im Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch sind auch Themen, die Bedienstete mit Betreuungspflichten betreffen, wie etwa flexiblere Arbeitszeitgestaltung, zu behandeln.

(4) Führungspositionen sind im Rahmen der Möglichkeiten derart zu gestalten, dass sich ihre Übernahme mit familiären Verpflichtungen vereinbaren lässt.

(5) Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ressorts ist die Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitarbeit auf Grund von Kinderbetreuungspflichten durch Männer zu fördern.

(6) Im Rahmen der angestrebten Zertifizierung durch das Audit „berufundfamilie“ sollen weitere Maßnahmen entwickelt und implementiert werden, die geeignet sind, zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beizutragen.

Schlagworte

Mitarbeiterinnengespräch

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011629

Dokumentnummer

NOR40237175

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