Einfuhr aus Drittländern
§ 11.
(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem
- 1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
- 2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,
- 3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt - oder
- 4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
(2) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und - im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs - dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Zollabfertigung geeignet sind.
(3) Die Zollbehörden haben bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfaßt die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).
(4) Bei der Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen aus Drittländern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) ist ein Dokument auszustellen, welches die Sendung zu begleiten hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Musterdokument für die Einfuhr festzulegen und die näheren Bestimmungen für die Ausstellung des Dokumentes zu erlassen.
(5) Besteht der begründete Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingeführt werden, oder ist die Durchführung einer Warenuntersuchung erforderlich, sind die in § 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden zu verständigen.
(6) Die Behörden haben gegenüber dem Verantwortlichen auf seine Kosten je nach Erforderlichkeit folgende Verfügungen zu treffen:
- 1. Auftrag zur Behebung der Vorschriftswidrigkeit, gegebenenfalls unter Setzung einer Frist, oder
- 2. Dekontaminierung, Beseitigung oder sonstige geeignete Verwendung oder Verwertung.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40023174
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