§ 11 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 11.

Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die amtlich beauftragte Person, die die Probe eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003895

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