§ 11 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Förderungsvoraussetzungen

§ 11.

(1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  1. a) Der Förderungswerber muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben. Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts, so muss sie ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Inland haben und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts, so hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften.
  2. b) Das Vorhaben muß ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.
  3. c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel sowie sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und durch ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, Herstellungsleiter, Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.
  4. d) Das zu fördernde Vorhaben muß einen österreichischen Film oder eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion betreffen.
  5. e) Der Förderungswerber muß sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen.
  6. f) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.

(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

  1. a) ein in Abs. 1 lit. a genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,
  2. b) die bei der Herstellung des Films oder des österreichischen Anteils des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern besteht,
  3. c) eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung einer Fremdsprache vorschreibt und
  4. d) der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.

(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn

  1. a) einer der Partner der internationalen Koproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.
  2. b) die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c erfüllt werden und
  3. c) hinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden.

(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

  1. a) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
  2. b) es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,
  3. c) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat, aufweist,
  4. d) der Vertrag zwischen den Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
  5. e) hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.

(5) Bei einer internationale Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.

(6) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.

(7) Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.

(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.

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