Aufsicht
§ 11.
(1) Der Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einholen. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat Beschlüsse und Bescheide des Fachhochschulrates aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluß bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist der Fachhochschulrat verpflichtet, den der Rechtsauffassung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Fachhochschulrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124851
alte Dokumentnummer
N7199327928J
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