Aufsicht
§ 11.
(1) Der Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesministerbezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Fachhochschulrates aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluß bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist der Fachhochschulrat verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Fachhochschulrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40029203
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