Vertragliche Vereinbarung mit den Konzessionären
§ 11.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Konzessionären vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Konzessionären die entsprechenden Beträge periodisch durch die Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
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