§ 11.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann jenes Landes, in dem durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 beauftragen. In diesem Fall sind die Ansuchen beim Amt der Landesregierung einzubringen. Wird die Wärme in mehreren Ländern abgegeben, haben die Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. In diesem Fall ist zur Entgegennahme des Ansuchens das Amt der Landesregierung jenes Landes zuständig, in dem die voraussichtlich größte Abgabe von Wärme erfolgen soll. Der Landeshauptmann hat eine Vorprüfung der Ansuchen insbesondere im Hinblick auf die im § 10 Abs. 2 unter Z 1, 2, 3, 5, 12, 13, 14 und 15 angeführten Angaben vorzunehmen und diese unter Anschluß der Vorprüfungsergebnisse sowie einer Mitteilung über die beabsichtigte Förderung des Projektes durch Land oder Gemeinde binnen zwei Monaten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten. Liegt eine Untersuchung über die Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gemäß § 9 Abs. 3 vor, ist sie bei der Vorprüfung zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073499
alte Dokumentnummer
N5198225430L
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