§ 11 FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 11.

Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 % der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 % wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40189367

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)