Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 11.
Der erste Studienabschnitt hat der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, in die theologischen Grundlagen und in die Religionspädagogik sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse, insbesondere der griechischen Sprache, zu dienen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009893
Dokumentnummer
NOR12124761
alte Dokumentnummer
N7199327257J
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