§ 11 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Wählerverzeichnisse

§ 11.

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl neu anzulegen sind.

(2) Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Insoweit die Handhabung der Wählerverzeichnisse automationsunterstützt erfolgt, können diese den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepaßt werden.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Europa-Wählerevidenz anzulegen.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

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