Tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.
Die Novelle BGBl. I Nr. 78/2017 wurde berücksichtigt.
Gebühren
§ 11.
(1) Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
(3) Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.
(4) Gebühren und Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 und 2 werden jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß angepasst, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß von 80 % des zugrundezulegenden Verbraucherpreisindex. Es erfolgt keine Kumulierung der Indexerhöhung, sofern diese in einem oder mehreren Jahren unter 2 % liegt. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Die Novelle BGBl. I Nr. 78/2017 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20009335
Dokumentnummer
NOR40240729
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