zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 11.
Zum Zwecke der Aufnahme der Verbands- und Landesausschussrevisoren in die Liste sind diese jeweils sogleich nach ihrer Bestellung vom Verbandsvorstande oder vom Landesausschusse (§. 10, Absatz 1 dieser Verordnung) dem Oberlandesgerichte namhaft zu machen. Ebenso ist ihre Enthebung von diesem Amte anzuzeigen. Ob sie infolge dieser Enthebung aus der Liste zu streichen sind, hat das Oberlandesgericht nach Ermessen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022940
alte Dokumentnummer
N2190319098R
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