Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 11
Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
- 1. im Falle von § 1 Z 4 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
- 2. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats
der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
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