§ 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 11

Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

  1. 1. im Falle von § 1 Z 4 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
  2. 2. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

    der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)