§ 11 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent, Verordnung BGBl. Nr. 289/1989, tritt - unbeschadet Abs. 3 - mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen, die gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007168

Dokumentnummer

NOR12077912

alte Dokumentnummer

N5199115884J

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