Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
§ 11.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" hat Fragen aus dem Sachbereich Bergmaschinen zu umfassen. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(2) Die Themenstellung hat hiebei dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071420
alte Dokumentnummer
N51976153850
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