§ 11 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Eintragungsdaten

§ 11.

(1)   Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 folgende Daten zu erfassen:

  1. 1. die rechtsgültige Bezeichnung der bzw. des Betroffenen,
  2. 2. Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
  3. 3. Anschrift und Sitz,
  4. 4. soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum, und
  5. 5. soweit vorhanden Angaben über die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 EGovG) der Personen, die für die Betroffene bzw. den Betroffenen vertretungsbefugt sind, sowie über den Umfang der Vertretungsbefugnis.

(2)  Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 10 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.

Schlagworte

Rechtsform

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111052

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