§ 11 ErbStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 11.

(1) Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.

(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.

Schlagworte

Zusammenrechnung, Erwerbszusammenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042601

alte Dokumentnummer

N31955124800

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