§ 11.
(1) Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.
Schlagworte
Zusammenrechnung, Erwerbszusammenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042601
alte Dokumentnummer
N31955124800
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