§ 11 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Konformitätsbewertungsverfahren für Betriebsmittel

§ 11

(1) Unbeschadet des § 16 muss die Übereinstimmung von Betriebsmitteln mit den in §§ 8 und 9 genannten grundlegenden Anforderungen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren (interne Fertigungskontrolle) nachgewiesen werden.

(2) Nach dem Ermessen des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten kann auch das in Anhang II beschriebene Verfahren angewandt werden.

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