§ 11 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Einzelmessungen

Dokumentation, Aufbewahrungspflichten

§ 11.

(1) Über die Emissionseinzelmessungen gemäß §§ 5 und 8 sind vom Sachverständigen (§ 14 EG‑K) Messberichte gemäß ÖNORM M 9413, oder bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW gemäß Anlage 4 Emissionserklärungsverordnung - EEV, BGBl. II Nr. 292/2007, zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung ‑ zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde ‑ zu übergeben sind. Messergebnisse sind unter Anführung der Messunsicherheit und der Betriebsbedingungen während der Messung anzugeben.

(2) Wiederkehrende Messtermine richten sich nach dem Jahr der ersten Emissionseinzelmessung.

(3) Die Ergebnisse der Messungen sind in den in der EEV festgelegten Befunden zu dokumentieren, welche dem Anlagenbuch anzuschließen sind.

(4) Messberichte und Befunde sind vom Betreiber mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

(5) Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG‑K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG‑K zu überprüfen:

  1. 1. Genehmigungsbescheid(e),
  2. 2. Verfügbarkeit der Daten,
  3. 3. Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen,
  4. 4. letzter Befund gemäß § 13 Abs. 2 EGK,
  5. 5. letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 15 EGK und Bescheidauflagen,
  6. 6. bei Vorhandensein von Abscheideaggregaten Aufzeichnungen gemäß § 12,
  7. 7. Meldepflichten an die Behörde gemäß § 16 Abs. 4 und 5 EGK und allfällige Bescheidauflagen,
  8. 8. anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen,
  9. 9. Wartungsaufzeichnungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153210

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