Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 11.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.
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