§ 11 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 11.

Die zur Prüfung und Bezeichnung eingereichten Edelmetallgegenstände sind nach ihrem Feingehalt und, soweit dies technisch möglich ist, nach Leguren getrennt vorzulegen. Hinsichtlich ihrer metallischen Teile unvollständige Edelmetallgegenstände sind zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046306

alte Dokumentnummer

N3197524768L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)