Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen
§ 11.
In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bereichsspezifische Personenkennzeichen nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Auftraggeber über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.
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