§ 11 E-EnLD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

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§ 11

Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, zu melden:

  1. 1. jeweils spätestens bis zum 1. August für das folgende Kalenderjahr Revisionspläne im Tagesraster unter Angabe der revidierten Leistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. 2. jeweils spätestens bis zum 1. August für das folgende Kalenderjahr Verfügbarkeitspläne im Tagesraster unter Angabe der notwendigen Vorlaufzeit zwischen Leistungsabruf und einer möglichen Einspeisung in Stunden sowie der jeweiligen maximal möglichen Einspeiseleistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  3. 3. unverzüglich jede Änderung der gemäß Z 1 gemeldeten Revisionspläne, die eine Änderung der revidierten Leistung um zumindest 25 MW und einer Verschiebung des geplanten Revisionstermins (Beginn oder Ende) um zumindest 24 Stunden entspricht;
  4. 4. unverzüglich jede Änderung der gemäß Z 2 gemeldeten jährlichen Verfügbarkeitspläne, die eine Änderung der gemeldeten Vorlaufzeit zwischen Leistungsabruf und einer möglichen Einspeisung um zumindest 12 Stunden oder eine Änderung der maximal möglichen Einspeiseleistung um zumindest 25 MW entspricht;
  5. 5. unverzüglich alle Ausfälle, für die eine Dauer von zumindest 24 Stunden anzunehmen ist und die eine Leistung von zumindest 25 MW betreffen, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken.

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