§ 11 DVRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verzeichnis der Informationsverbundsysteme

§ 11

(1) Aus den der Datenschutzkommission erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzkommission ein Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Abs. 2 bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.

(2) Im Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sind folgende Angaben einzutragen:

  1. 1. Bezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,
  2. 2. Rechtsgrundlagen des Systems,
  3. 3. Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers,
  4. 4. Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,
  5. 5. die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte Informationsverbundsystem sowie
  6. 6. allfällige Auflagen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 von der Datenschutzkommission erteilt wurden.

(3) Die Datenschutzkommission kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig ist.

(4) Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.

(5) Der Betreiber des Informationsverbundsystems ist von den im Verzeichnis vorgenommenen Eintragungen durch Zusendung einer Abschrift der Eintragung zu verständigen.

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