§ 11 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Auswahlverfahren

§ 11.

(1) Programme mit vorgeschlagenen Absatzförderungsmaßnahmen für österreichischen Land- und Qualitätswein sowie mit einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten sind jederzeit schriftlich dem BMLFUW vorzulegen.

(2) Der BMLFUW kann zur Auswahl der geeigneten Programme eine Stellungnahme des Nationalen Weinkomitees gem.

Branchenorganisationsverordnung 2001, BGBl. II Nr. 138/2001, einholen. Er entscheidet innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen des Programmvorschlages über dessen Genehmigung.

(3) Die Übereinkunft gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d der VO (EG) 555/2008 erfolgt durch Erlassung eines Genehmigungsbescheides. Der Genehmigungsbescheid hat die durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel für die einzelnen Maßnahmen, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten.

(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen.

(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche eine Änderung der Beihilfenhöhe bewirken, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die einzelnen erforderlichen finanziellen Mittel des genehmigten Programms dürfen max. um 20% abgeändert werden. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden.

(6) Die förderbaren Kosten eines Programms betragen mindestens 30.000,- Euro netto.

(7) Es werden ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmens berücksichtigt.

Schlagworte

Landwein

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102983

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