V. Kraftfahrlinienbetrieb. A. Fahrzeuge.
§ 11.
(1) Kraftfahrlinien dürfen grundsätzlich nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieser Verordnung und der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, in der geltenden Fassung entsprechen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Linienverkehres Rechnung tragen.
(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:
- 1. Omnibusse einschließlich der Oberleitungsomnibusse und Gyrobusse;
- 2. Anhängewagen zur Personenbeförderung;
- 3. Sattelaggregate;
- 4. in Ausnahmefällen auch andere für die Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge (besondere Bewilligung durch die Konzessionsbehörde).
(3) In Verbindung mit Fahrzeugen nach Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 dürfen Einachsanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2 t für die Gepäckbeförderung mitgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des § 102 Kraftfahrverordnung 1947 über das Mitführen von Einachsanhängern nicht berührt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 83/1947
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068621
alte Dokumentnummer
N5195417408L
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