4. Abschnitt
Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten
§ 11
(1) § 11.Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.
(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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