§ 11 DMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 11.

(1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 nichts anderes vorsieht (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben oder die -soweit sie eine andere einschlägige, wenn auch nicht universitäre Ausbildung, nachweisen können – vor einer Kommission, bestehend aus Vertretern des Bundesdenkmalamtes, einschlägiger Fachinstitute der Universitäten und mindestens je eines einschlägigen Bundes- und Landesmuseums durch eine Prüfung einen Befähigungsnachweis erbracht haben. Art und Vorgang der Prüfung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht nicht.

(2) Angehörige des Bundesdenkmalamtes, der Bundes- und Landesmuseen, der Universitätsinstitute, des Österreichischen archäologischen Institutes und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die eines der in Abs. 1 umrissenen Studien absolviert haben, bedürfen, soweit sie für diese Einrichtungen tätig sind, zur Vornahme von Grabungen keiner Bewilligung gemäß Abs. 1.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich analog den Bestimmungen des § 9 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen des § 11 durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Folgefunde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. § 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 4 und 5 gelten analog. Die Frist des § 10 Abs. 3 endet erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 und 2 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen und Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Photos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 9 bis 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, auch wenn sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten zu welchem Zweck immer auf diesen Grundstücken – ausgenommen durch die in Abs. 1 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigungen – der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben und Gesundheit oder das Eigentum plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 9 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4, dritter Satz, zu übermitteln.

Schlagworte

Bundesmuseum, Grabungsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117902

alte Dokumentnummer

N7192354411L

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