§ 11 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Gleichwertige Methoden

§ 11.

(1) Die der Anbaudiversifizierung gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.

(2) Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)