§ 11 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

§ 11.

Während der Vegetationsperiode kann eine landwirtschaftliche Fläche für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch die Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird, insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf längstens 14 Tage dauern und ist auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt vorab zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113482

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