III. Hauptstück
§ 11.
(1) Mit der Vollziehung des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erlassung von Durchführungsverordnungen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten in dienstrechtlichen Belangen das Bundeskanzleramt, in pensionsrechtlichen Belangen das Bundesministerium für Finanzen betraut, im übrigen das nach seinem sachlichen Wirkungsbereich in Betracht kommende Bundesministerium.
(2) Mit der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar beide im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit es sich um dienstrechtliche Belange, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um pensionsrechtliche Belange handelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10008145
Dokumentnummer
NOR12093272
alte Dokumentnummer
N61955101200
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