§ 11 Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

III. Hauptstück

§ 11.

(1) Mit der Vollziehung des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erlassung von Durchführungsverordnungen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten in dienstrechtlichen Belangen das Bundeskanzleramt, in pensionsrechtlichen Belangen das Bundesministerium für Finanzen betraut, im übrigen das nach seinem sachlichen Wirkungsbereich in Betracht kommende Bundesministerium.

(2) Mit der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar beide im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit es sich um dienstrechtliche Belange, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um pensionsrechtliche Belange handelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10008145

Dokumentnummer

NOR12093272

alte Dokumentnummer

N61955101200

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