Art der Aufstellung
§ 11
(1) Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:
- 1. Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.
- 2. Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
- 3. Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.
(2) Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:
- 1. Die Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.
- 2. Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:
- a) Werkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder
- b) die Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder
- c) die Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder
- d) durch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder
- e) ein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.
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