§. 11.
Im Falle die vorgeschriebene Desinfection nicht gehörig ausgeführt, unterlassen oder die Vornahme verweigert wird, ist dieselbe auf Kosten und Gefahr der Transportunternehmung von Amtswegen zu bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006744
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