§ 11 Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1991

Schlußbestimmungen

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente beziehen, außer Kraft.

Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die

Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die

hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8

Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,

aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10007152

Dokumentnummer

NOR12077624

alte Dokumentnummer

N5199114988J

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