§ 11 CEMT-DigiG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Vorläufige Sicherheit

§ 11.

Bei Verdacht einer Übertretung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, die Lenkerin bzw. der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, falls nicht diese bzw. dieser selbst oder eine von ihr bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273322

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