Individuelle Schulfreierklärung
§ 11.
(1) Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, können auf Ansuchen des Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) für maximal fünf Tage ohne Einbringung der versäumten Unterrichtszeit vom Unterricht fernblieben, wenn
- 1. deren Leistungsfähigkeit erwarten lässt, dass durch die entfallene Unterrichtszeit kein Leistungsabfall zu befürchten ist,
- 2. die Berufsschule geeignete Materialen zur Verfügung stellt, um dem Lehrling ein Erarbeiten des versäumten Lehrstoffes zu ermöglichen und
- 3. der eigenberechtigte Lehrling oder ein Erziehungsberechtigter dem zustimmt.
(2) Das Ansuchen ist bei der Schulleitung einzubringen, die darüber entscheidet. Wenn bereits eine Schulfreierklärung gem. § 10 Abs. 10 SchZG erfolgt ist, ist die Zustimmung zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
20011134
Dokumentnummer
NOR40222789
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